Allgemeines zur Förderung
Allgemeine Informationen zur Förderung der 24 Stunden Betreuung (alle Bundesländer):
- Was bedeutet Förderung und welche Zuschüsse und Beihilfen gibt es?
Das Sozialministerium hat ein Förderungsmodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden können. Dadurch soll eine teilweise Kostenübernahme der 24 Stunden Pflege gewährleistet werden.
Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal 800 Euro pro Monat, weil hier geringere Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei Beschäftigung von zwei unselbständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss bis zu 1.600 Euro monatlich.
- Was sind die Mindestanforderungen, um eine Förderung zu erhalten?
Auf Seiten des zu Pflegenden:
Pflegestufe: Ein Zuschuss kann erst ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden.
Bedarf: Es muss der Bedarf einer 24 Stunden Betreuung vorliegen.
Einkommensgrenze: Die pflegebedürftige Person darf nicht mehr als € 2.500 netto Monatseinkommen erhalten. Die Einkommensgrenzen von € 2.500 wird jedoch pro unterhaltsberechtigte Angehörige (zb. Kinder, Eheleute, eigene Eltern) um € 400 angehoben, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung sogar um € 600. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person wird nicht berücksichtigt.
Auf Seiten der/dem PersonenbetreuerIn:
über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).
Für weitere Informationen über die Voraussetzungen verweisen wir auf https://www.sozialministeriumservice.at/site/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24_Stunden_Betreuung/
- Erweiterte Förderungen für Personen mit Hauptwohnsitz Niederösterreich
In Niederösterreich wird im Bedarfsfall auch schon die Förderung ab Pflegegeldstufe 1 gewährt, wenn eine dementielle Erkrankung nachgewiesen werden kann. Dafür ist entweder ein fachärztliches Gutachten oder das detaillierte Pflegegeldgutachten erforderlich.
Nähere Informationen finden sie hier: http://www.noe.gv.at/noe/Pflege/NOe_Modell_zur_24-Stunden-Betreuung.html
Seit Oktober 2023 gibt es in Niederösterreich mit dem Pflege- und Betreuungsscheck eine zusätzliche Förderung für pflegende Angehörige – hier finden sie nähere Informationen dazu:
https://www.noe.gv.at/noe/Pflege/NOe_Pflege_und_Betreuungsscheck.html
- Erweiterte Förderungen für Personen mit Hauptwohnsitz Burgenland
Das Land Burgenland bietet verschiedene zusätzliche Förderungen für die Betreuung zu Hause an:
Nähere Informationen finden sie hier: https://www.burgenland.at/themen/pflege/24-stunden-betreuung/zusaetzliche-landesfoerderung-fuer-die-24-stunden-betreuung/